Satzung

§ 1 Name uns Sitz

Der Verein führt den Namen „Freie Wähler Steißlingen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Steißlingen und ist ein Ortsverband im Sinne des § 8 der Satzung des Landesverbandes der Freien Wählervereinigung Baden-Württemberg e.V.. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Singen einzutragen.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme an Wahlen auf Kommunalebene mit eigenen Wahlvorschlägen bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jeder deutsche Staatsangehörige werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich zu der vorliegenden Satzung sowie den Zielen der Freien Wählervereinigung Baden-Württemberg e.V. bekennt.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes erworben.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod,
    2. durch Austritt,
    3. durch Ausschluss.
  4. Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

  5. Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden
    1. wer gegen die Beschlüsse des Vereins und/oder gegen seine Ziele gröblich verstoßen hat,
    2. wer sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat,
    3. wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
  6. Über den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der vor der Entscheidung den Betroffenen hören soll.

  7. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszweckes erworben haben.
§ 4 Beiträge

Zur Deckung der Kosten werden Beiträge erhoben. Über deren Höhe und Fälligkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern sowie den amtierenden Gemeinderäten der Freien Wähler.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein -je einzeln- gerichtlich und außergerichtlich.

Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    1. Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit,
    2. Wahl des Vorstandes,
    3. sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung zugewiesen werden,
    4. Aufnahme und Festlegung der Reihenfolge der Kandidaten für die Kommunalwahlen.
  2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar grundsätzlich in der Zeit vom 01. Januar bis 31. Mai. Sie findet ferner dann statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder ihre Einberufung schriftlich verlangt.

  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung durch ortsübliche Veröffentlichung („Steißlingen aktuell“). In dringenden Fällen kann der Vorsitzende oder sein Stellvertreter eine außerordentliche Mitgliederversammlung auch mündlich ohne Einhaltung einer Frist einberufen.

  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu rühren, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
  1. Die Wahlen sind geheim. Steht nur ein Kandidat für ein Amt zur Verfügung, kann offen gewählt werden, wenn niemand widerspricht. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Kommt im ersten Wahlgang zwischen mehreren Kandidaten Stimmengleichheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet zwischen den Bewerbern das Los.

  2. Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von zwei Jahren im roulierenden System statt. In den geraden Jahren werden der Vorsitzende, der Schriftführer und ein Beisitzer gewählt, in den ungeraden Jahren der stellvertretende Vorsitzende, der Kassier und ein Beisitzer.

  3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht in der Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Abgestimmt wird öffentlich durch Handerhebung. Auf Antrag eines Stimmberechtigten erfolgt geheime Abstimmung.
§ 9 Mitgliederinformation

Zur regelmäßigen Information der Mitglieder finden grundsätzlich alle drei Monate Informations-Veranstaltungen statt, in denen die Gemeinderäte der freien Wähler über ihre Arbeit im Gemeinderat und über wichtige kommunalpolitische Themen berichten.

§ 10 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen
  1. Soweit der Ortsverband sich an Kommunalwahlen beteiligt, sind die gesetzlichen Bestimmungen, vor allem diejenigen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen zu beachten.

  2. In einen Wahlvorschlag können nur diejenigen Kandidaten aufgenommen werden, die in einer der Kommunalwahl unmittelbar vorangegangenen Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wurden.

  3. Diese Regelung gilt entsprechend für die Festlegung der Reihenfolge der Kandidaten auf dem Wahlvorschlag, wobei ebenfalls geheim abgestimmt wird.
§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Satzungsänderung
  1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit Zweit-Drittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

  2. Anträge auf Satzungsänderungen werden in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
§ 13 Auflösung
  1. Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mit einer Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufen wurde und wenn mindestens drei Viertel der satzungsmäßigen Stimmberechtigten anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, die dann über die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschließt.

  2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der in dieser Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten.

  3. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögen.
§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 10. Mai 1989 von der Mitgliederversammlung errichtet und am 26. Mai 1995 von der Mitgliederversammlung geändert und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 6 der Satzung (Vorstand) wurde in Satz 1 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.04.2010.